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Bindungswirkung eines VwGH-Erkenntnisses
Entscheidung: Ra 2014/13/0008 ( RV/7100806/2014).
Norm: § 63 Abs 1 VwGG.
(B. R.) – Hat der VwGH einer Revision (bzw vormals Beschwerde) stattgegeben, ist das BFG gem § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl ; , 2013/21/0120; , Ra 2015/09/0003, , Ro 2014/05/0011).