Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 11, November 2012, Seite 781

Zum Anwendungsbereich der §§ 25c, 25d KSchG

§§ 1346, 1347 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG

Interzession bedeutet Besicherung einer materiell-fremden Schuld. Entscheidend ist, ob der Haftende damit rechnen kann, die Schuld – zumindest wegen seines Regressanspruchs – letztlich nicht tragen zu müssen. Die bloß formelle Haftung muss für den Gläubiger erkennbar sein. Die Interzessionsregeln sind auf echte Mitschuldner nicht anzuwenden.

Aus der Begründung:

1. Die Beklagten wenden sich in der außerordentlichen Revision gegen die Verneinung ihrer Stellung als bloße Interzedenten iSd § 25c KSchG im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Eigentumswohnung.

2. Eine Interzession liegt vor, wenn der Dritte die Haftung für eine materiellfremde Schuld übernimmt und demnach eine materiell-fremde Schuld besichert wird. Entscheidend ist, dass der Interzedent typischerweise damit rechnen kann, die Schuld – zumindest wegen seines Regressanspruchs – letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Eine Regressberechtigung weist somit auf eine Interzession hin. Die bloß formelle Haftung des Interzedenten muss für den Gläubiger aber erkennbar sein (8 Ob 5/11k ).

Die Interzessionsregeln gelangen demgegenüber nicht zur Anwendung, wenn die Haftend...

Daten werden geladen...