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Zum Einfluss von Rangrücktrittserklärungen auf die Überschuldung
Wenn die in der Krise des Unternehmens erbrachten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen (Gesellschafterdarlehen) oder Haftungsübernahmen (Schuldbeitritte; Bürgschaften) ausreichten, um die Befriedigung aller Gläubiger mit Ausnahme der rückforderungsberechtigten Gesellschafter zu bewirken oder sicherzustellen, durfte ein Gläubiger, dessen Forderungen vom späteren Gemeinschuldner befriedigt wurden, vor dem Inkrafttreten des GIRÄG 2003 wegen der bis dahin fehlenden höchstgerichtlichen Rsp und der divergierenden Meinungen im Schrifttum annehmen, dass keine rechnerische Überschuldung vorlag.
Aus der Begründung:
Die 1986 gegründete D GmbH war im Bereich Video und Filmproduktion tätig und hielt mehrere Beteiligungen. In der Generalversammlung vom wurde die Umwandlung in die D AG beschlossen und die Beklagten als Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der AG bestellt. Nach Ausgliederung des Produktionsbetriebs Ende des Jahres 2000 hatte die DAG im Wesentlichen nur mehr Holdingfunktion in der D Gruppe. Für die Gruppe war eine Ausweitung in sämtlichen Bereichen (Musikvideos, Fernseh- und Kinofilme etc) geplant, für die AG wurde der Gang an die Börse an...