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Zur Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen
Im Falle der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Hauptschuldners kann der Gläubiger sofort auf den Ausfallsbürgen greifen, ohne zuvor die Eintreibungsmaßnahmen des § 98 Abs 2 EheG zu setzen. Daraus folgt, dass der Gläubiger keinesfalls „nachlässig“ iSd § 1356 ABGB handelt, wenn er Eintreibungsmaßnahmen nach Insolvenzeröffnung unterlässt. Dem Fall der Insolvenzeröffnung steht gleich, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei räumte dem damaligen Ehemann der Beklagten am einen Kreditrahmen von € 10.000 ein, für den die Beklagte die Bürgschaft übernahm. Als weitere Sicherstellung verpfändete der Hauptschuldner die auf einem Wertpapierdepot erliegenden Wertpapiere. Am vereinbarten die klagende Partei und der Hauptschuldner eine Erweiterung des Kreditrahmens um € 20.000 auf insges € 30.000, wofür die Beklagte abermals die Bürgschaft übernahm. Anlässlich der Erweiterung des Kredits wurden der klagenden Partei zur weiteren Besicherung ein Sparbuch des Hauptschuldners mit einem ausgewiesenen Kapitalstand von € 10.000, Ansprüche aus einer Ablebensversicherung ...