zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 11, November 2012, Seite 768

Zum Anwendungsbereich der Z 47 f und 56 f ABB

Gert Iro

Z 47, 48, 56, 57 ABB; §§ 914, 916, 1392, 1438 ABGB; §§ 19, 81, 90 IO; §§ 128, 161, 369 UGB

Auch die Vereinbarung einer Kostentragungspflicht bei Prozessverlust durch den Zedenten steht einer Inkassozession, mit der das Vollrecht wirksam übertragen wird und die keine unzulässige Prozessstandschaft begründet, nicht entgegen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Amtsausübung des Insolvenzverwalters verstößt, ist nicht nichtig.

Die Haftung des Komplementärs für Schulden der KG ist vom Wortlaut „Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung“ nicht umfasst. Davon könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn das Darlehen in Wahrheit den Interessen des Komplementärs dient und die KG bloß „vorgeschoben“ wird.

Der Anspruch gegen die Bank auf Herausgabe der deponierten Wertpapiere ist kein bedingter Anspruch auf Geldleistung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die S GmbH & Co KG (in der Folge „KG“) schloss mit der beklagten Bank im Jahr 2009 einen Giro- und einen Kontokorrentkreditvertrag. Die Verträge wurden von der S GmbH (in der Folge „GmbH“) als Komplementär-GmbH der KG unterfertigt. Zugunsten der GmbH wurden ein weiteres Konto sowie...

Daten werden geladen...