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BFGjournal 3, März 2017, Seite 94

Kosten im Zusammenhang mit einer (versuchten) GmbH-Gründung als Werbungskosten

Martin Kuprian

Vom (künftigen) Gesellschafter einer GmbH getragene Gründungskosten (hier: Beratungskosten im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung der GmbH) stellen Anschaffungskosten der Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft, in concreto Nebenkosten des Erwerbs, und nicht (vorweggenommene, vergebliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.


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RV/1100475/2016, Revision zugelassen

1. Der Fall

Ein nichtselbständig Tätiger beantragte im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2014 die Berücksichtigung von sonstigen Werbungskosten iHv 13.008,23 Euro. Diese Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH.

Das Finanzamt berücksichtigte die in Rede stehenden Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2014 nicht.

Mit einem innerhalb der Frist von einem Jahr nach Ergehen des Bescheides eingebrachten Schreiben begehrte der Abgabepflichtige die Aufhebung des in Rede stehenden Einkommensteuerbescheides gem § 299 BAO. Er begehrte die Zuerkennung von Kinderfreibeträgen für seine zwei Kinder und die Anerkennung der bisher als sonstige Werbungskosten geltend gemachten 13.008,23 Euro als außergewöhnliche Belastungen. Durch unvorhergesehen hohe Kosten und aufgrund des Umst...

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