Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eine absolute Rücktrittsfrist von einem Jahr ist nicht mit Art 15 Abs 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG vereinbar
Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG – Direktversicherung (Lebensversicherung) – Rücktrittsrecht – Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts – Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie – Vereinbarkeit mit den Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG.
Art 15 Abs 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom geänderten Fassung in Verbindung mit Art 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist.
EuGH (1. Kammer) , C-209/12
Aus der Begründung:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art 15 Abs 1 Unterabs 1 ...