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Datenmeldungen als korrekte Grundlage zur Berechnung von Kostenanteilen gem § 19 FMABG
§ 19 FMABG; § 90 WAG 2007; FMAKostenverordnung (FMA-KVO) BGBl II 2003/340 idgF
Die Berechnung des Anteils an den Kosten der FMA gem § 19 FMABG iVm § 90 WAG 2007 hat auf Grundlage der Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu erfolgen. Dementsprechend hat sich ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren der FMA auf diese Datenmeldungen zu beschränken. Darin liegt kein dem AVG widerstreitendes Verfahrensrecht, sondern es werden lediglich die Kostenberechnungsgrundlagen und materiellrechtlichen Fristen für deren Meldung an die Behörde präzisiert. Eine diesbezüglich behauptete Gesetzwidrigkeit der FMA-KVO (idS auch Kreisl in Gruber/N. Raschauer, WAG, Band I, § 6 FMA-KVO, Rz 15) wurde bereits vom , verneint. Aus den dort angestellten Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die Frage der Gesetzwidrigkeit der FMA-KVO an den Verfassungsgerichtshof zur neuerlichen Überprüfung heranzutragen.