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VwGH zum Vorliegen einer Verfolgungshandlung iSd VStG
§ 32 Abs 2 VStG (hier iVm BörseG)
Dem gemäß § 32 Abs 2 VStG gegebenen Erfordernis, dass die Verfolgungshandlung gegen eine „bestimmte Person“ gerichtet sein muss, wird dann entsprochen, wenn eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Diese Person muss nach dem umschriebenen Merkmal unverwechselbar erkennbar sein, wobei es ausreicht, dass aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigten die Verfolgungshandlung gesetzt wurde.
(ebenso VwGH 2014/02/0011)