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Zu den Voraussetzungen des Einlagengeschäfts (Verwaltung fremder Gelder) und zur Einstufung von dessen unerlaubter Ausübung als Dauerdelikt; Sorgfaltsanforderungen bei „grenzwertigen“ Rechtskonstruktionen
§ 1 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG; § 98 Abs 1 BWG; § 5 Abs 2 VStG; 9 Abs 1 VStG
Das BWG ist auf das Bankgeschäft der Verwaltung fremder Gelder anwendbar, wenn eine im Inland ansässige Gesellschaft die Entscheidungen über die Veranlagung trifft, auch wenn diese dann im Ausland erfolgt (Hinweis auf VwGH 2008/17/0226 = ÖBA 2013/126 [2013, 216] mit Anm von Schopper).
Entscheidend für das Betreiben des Bankgeschäfts der Verwaltung fremder Gelder ist unter anderem, dass die betroffene Gesellschaft das „letzte Wort“ hinsichtlich der Veranlagung der Gelder hat.
Die unerlaubte Verwaltung fremder Gelder ist ein Dauerdelikt, da fremdes Geld so lange „zur Verwaltung entgegengenommen“ ist, bis es nicht mehr verwaltet wird.
Wird eine Rechtskonstruktion gewählt, die die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten bis zum äußersten ausreizt, so ist die Gesellschaft zur besonders gründlichen Einholung von Erkundigungen über die Rechtslage verpflichtet. Sobald die Gesellschaft Zweifel an der Richtigkeit der (hier: bei berufsmäßigen Parteienvertretern) eingeholten Auskünfte haben muss, liegt kein schuldausschließender Irrtum mehr vor.