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ÖBA 9, September 2014, Seite 688

Zu den Voraussetzungen einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit

§ 213 IO; § 528 ZPO

Eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit für sich allein rechtfertigt eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit nicht, wenn auch bei Auferlegung weiterer Zahlungen die Quote von 10% deutlich unterschritten würde.

Die Abwägung der nach Billigkeit zu berücksichtigenden Gründe für und gegen die Restschuldbefreiung ist im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt damit idR keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Sie verdiente zu diesem Zeitpunkt als Teilzeitbeschäftigte mit 25 Wochenstunden monatlich € 600 netto. Nachdem der von der Schuldnerin angebotene Zahlungsplan mit einer Quote von 6,74% abgelehnt worden war, wurde mit Beschluss vom das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren konnten von den festgestellten Verbindlichkeiten von € 186.900,27 nur 1,112% befriedigt werden, also € 2.078,33. Zur Erreichung der 10%-Quote hafteten daher noch € 16.611,70 aus. Durch eine Forderungseinschränkung erhöhte sich die Quote geringfügig auf 1,13%. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Sc...

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