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ÖBA 9, September 2014, Seite 677

Zur Einrechnung von Versicherungsprämien in den Effektivzinssatz

Matthias Writze

§§ 864a, 879 ABGB; §§ 6, 28, 28a, 30 KSchG; § 2 VKrG; § 409 ZPO

Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig ist nicht die Gliederung des Klauselwerks. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können.

Wird bei Abschluss des Kreditvertrags gleichzeitig ein Versicherungsvertrag geschlossen oder ein bestehender als Sicherheit gefordert und der Verbraucher als Kreditnehmer zur Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrags auf die Dauer des Kreditverhältnisses unter Vinkulierung und Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, dann gehören die Versicherungsprämien zu den Gesamtkosten iSv § 2 Abs 5 VKrG.

Die Verpflichtungen des beklagten Verwenders, seine AGB für Neuverträge zu ändern und sich in Altverträgen nicht auf die verbotenen Klauseln zu berufen, sind keine reinen Unterlassungen, sodass eine angemessene Leistungsfrist zu setzen ist.

Ein „berechtigtes Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung besteht im Verbandsverfahren ungeachtet medialer Berichterstattung und einschlägiger Informationen auf der Website des Klägers.

§ 28 Abs 1 letzter Satz KSchG nimmt nur darauf Bezug, d...

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