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ÖBA 9, September 2014, Seite 670

EuGH: Zeitlich unbegrenzter Rücktritt von Lebensversicherungsverträgen bei mangelhafter Belehrung

Sind das österreichische und deutsche Versicherungsvertragsgesetz unionsrechtskonform?

Florian Caks

In der Rechtssache (Walter Endress/Allianz Lebensversicherungs AG) äußerte sich der Gerichtshof aufgrund eines vom BGH eingereichten Vorabentscheidungsersuchens (BGH, – IV ZR 76/11) zur Frage, ob die im § 5a Abs 2 Satz 4 deutsches VVG aF (ersetzt durch die neue Fassung mit ) fixierte absolute Frist zur Geltendmachung dem Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie – und zwar auch im Falle mangelhafter Belehrung über das Widerspruchsrecht – dem im Zeitpunkt des Anlassfalles in Geltung stehenden Art 15 Abs 1 Unterabs 1 der Richtlinie 90/619/EWG (Zweite RL Lebensversicherung) iVm Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG (Dritte RL Lebensversicherung) entgegenstehe. Der EuGH erachtete die betroffene deutsche Bestimmung als unionsrechtswidrig.

The European Court of Justice (ECJ) was confronted by the German BGH with the question whether the statutory provision in section 5a of the German Insurance Contract Act was conform to the relevant European Directives, as it sets the extinction of the possibility to exercise one‘s right to withdraw from (object to) a life insurance contract after a one-year period...

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