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Zum Schriftformvorbehalt in AGB
Z 3 ABB; §§ 864a, 879, 884, 886 ABGB; § 6 KSchG
Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und Missverständnissen hat der Unternehmer (hier: ein Versicherer) ein sachlich begründetes Interesse daran, vom Kunden schriftlich informiert und verständigt zu werden. Dass in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben auch formlose Erklärungen wirksam sein können, ist einem durchschnittlich verständigen Kunden erkennbar. Diese Ausnahmefälle müssen in der AGB-Klausel nicht angeführt werden und erfordern nicht, das sachlich berechtigte Schriftformgebot aufzuweichen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist zur Unterlassungsklage nach § 28 Abs 1 KSchG befugt.
Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft. Sie schließt als Unternehmerin mit Verbrauchern laufend Versicherungsverträge ab, denen sie ihre AVB zugrunde legt.
Im Juni 2010 beanstandete der Kläger neun in diesen von der Beklagten verwendeten AVB enthaltene Klauseln und forderte die Beklagte vergeblich auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für diese und/oder sinngleiche Klauseln abzugeben.
Der Kläger begehrt, der Beklagten die Verwendung dieser oder die Berufung auf diese oder sinngleiche, unzulässigerweise vereinbarte Klauseln zu untersagen ...