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ÖBA 7, Juli 2012, Seite 475

Zum Erwerb einer Höchstbetragshypothek durch Einlösung

§§ 445, 451, 1358, 1422 ABGB; § 9 EO; §§ 14, 60 GBG; § 477 ZPO

Der „automatische“ Übergang einer Hypothek auf den einlösenden Neugläubiger gilt für Festbetragshypotheken unbeschränkt. Bei Höchstbetragshypotheken ist dagegen zu beachten, dass das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet. Nur wenn der Schuldner der Übertragung des gesamten Grundverhältnisses zustimmt (Vertragsübernahme) oder derS. 476 Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird und eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, gehen auch Höchstbetragshypotheken auf den Einlöser über.

Aus der Begründung:

Unter Vorlage (von Kopien) einer Pfandbestellungsurkunde vom 13./, eines Versäumungsurteils des LGZ Wien vom und einer Abtretungserklärung vom beantragte die betreibende Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von € 235.142,70 samt 7% Zinsen seit und der Kosten von € 7.141,71 die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung verschiedener mit Wohnungseigentum verbundener Liegenschaftsanteile, uzw die Zwangsversteigerung in Bezug auf die Anteile BLNr 8 und 10 und die Zwangsverwaltung in Bezug auf die Anteile BLNr 5, 6, 7, 8 und...

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