Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur insolvenzfesten Besicherung der Akkreditivbank durch Orderkonnossemente
§ 471 ABGB; §§ 3, 10, 27, 31, 43 IO; §§ 2, 4, 35 IPRG; §§ 369, 371, 450, 642, 650 UGB
Die Traditionsfunktion des Konnossements äußert sich dadurch, dass seine Übergabe dieselben Wirkungen zeitigt wie jene der Ware selbst. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Pfandrechte können auch nach Konkurseröffnung erworben werden. Der Aufwandersatzanspruch der Akkreditivbank wegen Zahlung nach Konkurseröffnung ist keine Masseforderung, sondern eine (bedingte) Konkursforderung, weil schon mit der Eröffnung des Akkreditivs ein aufschiebend bedingter Anspruch entsteht.
Anfechtbar sind Handlungen des Gemeinschuldners oder Dritter, die in irgendeiner Weise rechtliche Wirkungen hervorrufen, also auch Realakte. Es ist nicht erforderlich, dass die Sicherstellung durch den späteren Gemeinschuldner vorgenommen wurde. Bei der Prüfung des Zug-um-Zug-Leistungsaustausches ist auf den zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen bzw darauf, ob ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Über das Vermögen der B HandelsgesmbH wurde mit Beschluss des LG … vom das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte Dr. G zum Masseverwalter bestellt. Die Gesellschaft wird in d...