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Zur Löschung eines nach § 82 GmbHG absolut nichtigen Pfandrechts
§§ 354, 523, 879 ABGB; § 52 AktG; § 62 GBG; §§ 82, 83 GmbHG
Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, sind absolut nichtig. Das Klagebegehren ist dann auf Unwirksamerklärung und Löschung der Hypothek zu richten. Normadressaten des Verbots sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. Dritte sind aber bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank (also des Dritten) ist schon wegen der Komplexität des Themas des Fremdvergleichs abzulehnen und eine Nachfrage nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die W Ges.m.b.H. (im Folgenden als Verkäuferin bezeichnet) war vormals Alleineigentümerin der Liegenschaft mit der Adresse …. Mit Kaufvertrag vom 20./ veräußerte die Verkäuferin diese Liegenschaft an die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Zugunsten der Klägerin ist das Eigentumsrecht seit 2010 eingetragen. Mit Pfandbestellungsvertrag vom 3./ wurde die Liegenschaft zugunsten der beklagten Bank zur Sicherung e...