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ÖBA 1, Jänner 2012, Seite 70

Zur Anzeigepflicht einer Satzungsänderung eines KI an die FMAHinweis des Bearbeiters: Vgl weiters das Erk vom selben Tag mit der GZ 2008/17/0171, das den zweiten Vorstand des Kreditinstituts betraf.

115. Zur Anzeigepflicht einer Satzungsänderung eines KI an die FMA

§ 73 Abs 1 Z 1 BWG, § 98 Abs 2 Z 7 BWG; § 148 Abs 3 AktG; § 9 Abs 1 VStG

Die Anzeigepflicht an die FMA betreffend eine Satzungsänderung eines Kreditinstitutes wird nicht schon durch den Hauptversammlungsbeschluss, sondern erst durch die Eintragung der Satzungsänderung in das Firmenbuch ausgelöst. Die dem bevollmächtigten Vertreter des Kreditinstitutes zur Kenntnis gebrachte Firmenbucheintragung (und nicht erst deren spätere Veröffentlichung bzw die gerichtliche Eintragungsverfügung oder deren Rechtskraft) ist daher unverzüglich vom zuständigen Organ des Kreditinstitutes der FMA schriftlich anzuzeigen.

Am erging an den Beschwerdeführer folgendes Straferkenntnis der FMA: „Sie sind seit Vorstand der I AG, vormals V AG, eines Kreditinstitutes iSd § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl Nr 532/1993 idgF, mit Sitz in 1013 Wien, Renngasse 10. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991 idgF, zu verantworten, dass es das besagte Kreditinstitut im Zeitraum vom bis unterlassen hat, eine Satzungsänderung unverzüglich schriftlich der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) anzuzeigen. Diese Verpflich...

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