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Zur Forderungsanmeldung für die Meistbotsverteilung
Auch wenn ein Festbetragshypothekargläubiger die Forderungsanmeldung unterlässt, erhält er das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe zugewiesen, weil es bei einer Festbetragshypothek nur darauf ankommt, dass sich der Bestand des Pfandrechts (und nicht der Forderung) aus dem Grundbuch ergibt.
Aus der Begründung:
Die Ausführungen des Revisionsrekurses beschränken sich auf die Ablehnung der ständigen Judikatur des OGH (sowohl vor der EO-Nov 2000 als auch danach), wonach ein Festbetragshypothekargläubiger bei unterbliebener Forderungsanmeldung nach § 210 Abs 1 EO das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe zugewiesen erhält (RS0003179, zuletzt 3 Ob 7/09i ; 3 Ob 313/02d; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO §§ 210, 211 Rz 8; Feil/Marent, EO § 210 Rz 10; Heller/Berger/Stix EO4 II 1439). Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil es die gegenteilige Ansicht von Angst (in Angst2 § 210 EO Rz 7 und 7a) für begründet, nachvollziehbar und fundiert ansehe.
Dessen Lehrmeinung wurde vom OGH bereits in der am ergangenen E zu 3 Ob 7/09i abgelehnt und klargestellt, dass es bei einer Festbetragshypothek nur darauf ankommt, dass sich der B...