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ÖBA 1, Jänner 2012, Seite 67

Zur Haftung für den telefonischen Vertrieb von „Dragon FX Garant“-Zertifikaten

§§ 871, 901, 1295 ABGB; § 13 Z 4 WAG 1996

Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen eine Verpflichtung verneint, die Anleger über das Insolvenzrisiko von Emittentin und Garantin des „Dragon FX Garant“ aufzuklären, wenn dem Anleger der Werbe- bzw Informationsprospekt vorgelegen war und er die Kaufentscheidung (allein) aufgrund dieser Broschüre getroffen hatte. War der Anleger bloß auf telefonische Informationen angewiesen, so liegt der Fall anders.

Die Auffassung, dass nach § 13 Z 4 WAG 1996 zumindest auch über die Person der Emittentin und jene der Garantin aufzuklären ist, ist durchaus vertretbar.

Aus der Begründung:

Die Klägerin erteilte – vertreten durch ihren zwischenzeitig verstorbenen Ehemann, einen emeritierten Universitätsprofessor für Privat-, Arbeits- und Sozialrecht – im Dezember 2006 der Beklagten telefonisch den Auftrag zum Erwerb von 50.000 Stück des Wertpapiers „Dragon FX Garant“ (vgl dazu den der E 4 Ob 20/11m angeschlossenen Werbe- bzw Informationsprospekt) zum Preis von € 50.000 zzgl € 500 Spesen.

Die Vorinstanzen gaben dem auf Irrtumsanfechtung und Schadenersatz gestützten Begehren auf Rückzahlung dieser Beträge Zug um Zug gegen Übergabe der Wertpapi...

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