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Zur Notwendigkeit, den Anleger über das Bonitätsrisiko aufzuklären
§ 1295 ABGB; § 40 WAG 2007
Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls, so auch davon ab, ob der Anleger über das Bonitätsrisiko aufzuklären ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Kunde eine „sichere Anlage für Notfälle“ wünscht und ihm eine Privatanleihe angeboten wird, bei der zwar die Rückzahlung des Kapitals garantiert wird, die aber gleichwohl der höchsten Risikoklasse zugeordnet wird.
Im Hinblick auf den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang haftet der Berater nur für die Unterlassung von Hinweisen auf ein bestimmtes erkennbares Risiko, das sich in der Folge auch verwirklicht.
Aus der Begründung:
Die Klägerin erteilte der beklagten GmbH am nach Beratung durch deren Geschäftsführer (in der Folge: „Berater“) den Auftrag zum Ankauf von Unternehmensanleihen G der G AG zu einem Kaufpreis von € 20.000. Dieser Auftrag wurde von der beklagten GmbH ausgeführt. Mit Beschluss des HG Wien vom wurde über die G AG der Konkurs eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war die Laufzeit der von der Klägerin erworbenen Anleihe noch nicht beendet.
S. 63Das genannte Finanzprodukt ist eine von der G AG emittierte Unte...