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ÖBA 1, Jänner 2012, Seite 57

Zu Ansprüchen aus dem Erwerb von „Dragon FX Garant“-Währungszertifikaten

Alexander Schopper

§§ 871, 901, 1295, 1299 ABGB; § 2 UWG; § 40 WAG 2007

Ist das Marktrisiko der Anlage durch eine Garantie abgesichert und hat der Kunde die Kaufentscheidung allein aufgrund einer Werbebroschüre getroffen, in der diese Garantie blickfang- und schlagwortartig als „100% Kapitalgarantie“ bezeichnet und das Rating der Emittentin bei den führenden Agenturen mit einer sehr guten Bonitätseinstufung angegeben ist, muss der Kunde über diesen Werbeprospektinhalt hinaus nicht weiter über das allgemeine Bonitätsrisiko aufgeklärt werden, sofern dieses Risiko aufgrund der einem Fachmann über die Person des Emittenten zur Verfügung stehenden Informationen von bloß theoretischer, vernachlässigbarer Natur ist. Ob korrekte Anlageberatung generell Informationen über dieS. 58 Bonität eines Schuldners umfasst, kann offen bleiben.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kläger sind private Anleger, die bei der beklagten Bank zwei Wertpapierdepots besitzen. Sie erteilten der Beklagten am nach Beratung und Empfehlung durch die A GmbH (in der Folge: Beraterin) und oberflächliche Durchsicht einer ihnen von der Beraterin übergebenen Werbebroschüre den Auftrag zum Ankauf von jeweils 50 Stück „Dragon FX Garan...

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