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Zu Indexklauseln in Rahmenverträgen über Zahlungsdienste
Z 45 ABB; § 6 Abs 1 Z 5, §§ 28, 29 KSchG; §§ 3, 29 ZaDiG; Art 44 ZaDiRL 2007/64/EG
Abgesehen von einer Anpassung der Zinssätze und Wechselkurse nach § 29 Abs 2 S 1 ZaDiG können die Entgelte für Zahlungsdienstleistungen nach Abschluss des Rahmenvertrags nur mit (ausdrücklicher oder stillschweigender) Zustimmung des Dienstnutzers geändert werden. Die gegenteilige Auffassung des historischen Gesetzgebers hat im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der klagende Verein ist gemäß § 29 Abs 1 KSchG legitimiert, Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG geltend zu machen. Die beklagte Aktiengesellschaft betreibt das Bankgeschäft und ist bundesweit tätig. Sie tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. Die Tätigkeit der Beklagten, insb auch die Dienstleistungen, auf die sie die im Folgenden angeführte Vertragsklausel anwendet, unterliegt dem ZaDiG.
Im August 2009 hat die beklagte Partei auf Kontoauszügen ihre Kunden (Verbraucher iSd § 1 KSchG) davon verständigt, dass die Entgelte für Girokonten per im Ausmaß der Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI) im Jahr 2008 um 3...