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ÖBA 1, Jänner 2012, Seite 44

Zur Berücksichtigung von Versicherungskosten bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses

Raimund Bollenberger und Matthias Writze

Gemäß § 2 Abs 5 Verbraucherkreditgesetz (VKrG, BGBl I 2010/28) gehören zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher „auch Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrages über diese Nebenleistung eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird“. Diese Gesamtkosten sind für die Berechnung des effektiven Jahreszinses maßgeblich (§ 2 Abs 7; § 27 VKrG). Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, wie einerseits Versicherungsprämien und andererseits Leistungen der Versicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu veranschlagen sind. Es besteht hier einige Rechtsunsicherheit, die umso bedauerlicher ist, als eine zu niedrige Angabe des Effektivzinssatzes zu einer Vertragsanpassung nach § 9 Abs 5 Z 2 VKrG führt.

According to § 2 Para 5 Act on Consumer Loans (VKrG, Austrian Official Gazette BGBl I 2010/28) parts of the total costs of the loan to a consumer are „also costs for supplementary items in connection with the loan agreement, especially insurance premiums, if the entering into such supplementary agreement is a precondition by the creditor for granting t...

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