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Zu den Pflichten der Depotbank
§ 1295 ABGB; § 1 BWG; §§ 25, 26 InvFG 1993; §§ 8, 11 KMG; § 11 WAG 1997; §§ 226, 496 ZPO
Das reine Depotgeschäft unterliegt nicht den Wohlverhaltenspflichten des WAG 1997. Die Pflichten der Depotbank sind jedoch anders zu beurteilen, wenn ihre Aufgabe nicht bloß auf die Führung des Depots beschränkt ist, sie etwa auch Orders ausführt.
Führt eine Depotbank auch Orders aus und steht ein anderes Finanzdienstleistungsunternehmen im direkten Kontakt mit dem Kunden, können Beratungspflichten der Depotbank entfallen. Dies setzt voraus, dass das „kundennähere“ Unternehmen zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet ist. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte auf Seiten der Depotbank vorliegen, dass dieses Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllt, ist sie subsidiär zur Beratung verpflichtet.
Der Prospektkontrollor haftet nicht für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für grob schuldhaft unrichtige oder unvollständige Kontrolle desselben.
Neben der Haftung nach § 11 KMG bleibt bei Verkaufsprospekten ausländischer Fonds kumulativ die allgemein anerkannte zivilrechtliche Haftung aus culpa in contrahendo aufrecht.
Die fehlerhafte Prospektangabe muss Grundlage der Disposition des Anlegers gewesen sein. Let...