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Erfolgreiche Verbandsklage gegen Z 46, 47 und 75 ABB
Z 23, 46, 47, 75 ABB; §§ 864a, 871, 879, 914, 1374 ABGB; §§ 6, 30 KSchG
Die ergänzende Vertragsauslegung ist kein allgemeines Auslegungsmittel im Verbandsprozess. Beurteilungskriterium ist vielmehr das Verständnis eines für die jeweilige Vertragsart typischen verständigen Verbrauchers. Darüber hinaus kann im Verbandsprozess weder auf die praktische Handhabung noch auf individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen Rücksicht genommen werden.
Das Recht zur Konvertierung des Kreditobligos in Inlandswährung darf nicht in allen Fällen einer Risikoerhöhung zustehen. Vielmehr muss es sachlich gerechtfertigt sein und daher auf eine Gefährdung der Rechtsstellung der Bank Bedacht nehmen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist ein gemäß § 29 KSchG klageberechtigter Verband. Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und schließt ua auch mit Verbrauchern im gesamten Bundesgebiet regelmäßig Kreditverträge ab, denen sie ihre AGB zu Grunde legt. Sie hat keine Unterlassungserklärung abgegeben. Die vom Kläger beanstandeten Klauseln lauten:
„Allgemeiner Teil ...
VI Sicherheiten
A Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten
1 Anspruch auf Bestellung
Z 47 Das Kreditinstitut kann vom Kunden für alle Ansprüche aus...