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Zu den Auswirkungen der Kündigung eines Pensionskassenvertrags auf ausgeschiedene Dienstnehmer
Die Wirkungen der Kündigung eines Pensionskassenvertrags erfassen gemäß § 17 Abs 1 PKG alle Anwartschaftsberechtigungen unabhängig vom Bestehen eines aufrechten Arbeitsverhältnisses. Auch § 15 Abs 3a PKG steht einer Kündigung des Pensionskassenvertrags mit Wirkung selbst für ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht entgegen. Die frühere Pensionskasse ist für die Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer nicht mehr passivlegitimiert.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger war vom bis Angestellter bei der B AG, die mit der Beklagten einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hatte. Auf Wunsch des Klägers wurde ein Betrag von € 14.976,01 von einer früheren Pensionskasse auf die Beklagte übertragen. Mit Schreiben vom informierte die Beklagte den Kläger aufgrund der Beendigung seines Dienstverhältnisses, dass er einen unverfallbaren Anspruch in Höhe von € 15.006,32 habe und seine Anwartschaft, wenn er binnen sechs Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses keinen Antrag an sie retourniere, in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft umgewandelt werde. Der Kläger gab keine Erklärung über die Verwendung des Unverfallbarkeitsbetrags ab.
Die B AG kündigte in d...