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ÖBA 9, September 2012, Seite 612

Zur Unternehmereigenschaft des mittelbaren Alleingesellschafters und -geschäftsführers einer GmbH

§ 1346 ABGB; §§ 1, 25c, 25d KSchG; § 1 UGB

Der Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer „Ein-Mann-GmbH“ ist wirtschaftlich betrachtet selbst unternehmerisch tätig. Gleiches gilt, wenn er seine Beteiligung an der GmbH teilweise nur über einen Treuhänder hält.

Aus der Begründung:

Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

Der von der klagenden Bank als Bürge in Anspruch genommene Beklagte setzte dem Klagebegehren entgegen, dass ein – der klagenden Partei bekanntes – krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Interzedent iSd § 1346 ABGB bestanden habe.

S. 613Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ein Mäßigungsrecht gemäß § 25d KSchG komme deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte selbst zwar nur zu 25% an der kreditaufnehmenden GmbH beteiligt (und deren Alleingeschäftsführer) sei, 75% der Gesellschaftsanteile halte seine Gattin aber nur aus steuerlichen Gründen bzw damit der Beklagte nach dem ASVG versichert werden könne. Damit sei seine Stellung jener eines Alleingesellschafters vergleichbar, weshalb er iS der Jud als Unternehmer anzusehen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

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