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Zur Verbrauchereigenschaft des 50%-Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
Art 13 EuGVÜ; § 182 KO; § 1 KSchG; § 1 UGB
Eine unterschiedliche Auslegung des Verbraucherbegriffs, je nachdem, ob eine Bestimmung der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dient oder nicht, erscheint nicht sachgerecht. Die beiden 50%igen Gesellschafter einer GmbH, die zugleich alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer sind, sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. Eine teleologische Reduktion des Geltungsbereichs des KSchG ist möglich, wenn ein Fall, in dem die gesetzlichen Geltungsmerkmale verwirklicht sind, gänzlich von dem Typ verschieden ist, der dem Gesetzgeber bei seiner Regelung vorschwebte.
Aus der Begründung:
Die klagende Partei begehrt € 51.735,78 sA aus einem am abgeschlossenen Franchisevertrag. Dieser Vertrag und ein Unternehmenskaufvertrag wurden zwischen der Klägerin und der P GmbH in Gründung abgeschlossen. Diese GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und am im Firmenbuch eingetragen. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Beklagten jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer; der Zweitbeklagte war auch zu 50% Gesellschafter dieser GmbH. Der Erstbeklagte war zu diesem Zeitpunkt auch geschäftsführender Alleingese...