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BFGjournal 2, Februar 2017, Seite 52

Kein Werbungskostenpauschale ohne tatsächlich angefallene Werbungskosten

Karin Blasl

Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten bzw die Anwendbarkeit von Durchschnittssätzen für Werbungskosten im Veranlagungsweg ist, dass Werbungskosten überhaupt aus versteuertem Einkommen zu tragen sind. Fallen derartige Werbungskosten gar nicht an, so kann ein Werbungskostenpauschale auch nicht in Anspruch genommen werden.


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RV/2100004/2015, Revision nicht zugelassen
§ 17 EStG 1988; § 1 Z 9 VO BGBl II 2001/382

1. Der Fall

1.1. Sachverhalt

Ein Außendienstmitarbeiter im Bereich medizinische Produkte begehrte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung 2013 ua den Abzug des Vertreterpauschales gemäß der VO des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten.

Der Außendienstmitarbeiter legte eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, wonach er ausschließlich im Außendienst tätig ist. Weiters wurde vorgebracht, dass er folgende Aufwendungen tätigte: Internet zu Hause, privates Handy (neben dem Diensthandy), Arbeit am Stand-PC daheim, Reinigungskosten des Dienst-Kfz, Kleidung gemäß dem Dresscode des Unternehmens sowie nicht gänzlich ersetzte Bewirtungsspesen. Zur konkreten Höhe dieser Kosten konnte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahrensgang keine Angaben machen.

Das Finanzamt versagte sowohl im Erstbesche...

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