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Zur Behauptungs- und Beweislast im Anfechtungsprozess
§ 28 IO; § 28 KO
Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 28 Z 3 IO muss der Kläger lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger beweisen. Seine eigene Redlichkeit muss hingegen der Anfechtungsgegner behaupten und beweisen.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. § 28 Z 3 KO (inhaltlich gleichlautend nun § 28 Z 3 IO) erklärt alle Rechtshandlungen für anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber seinem Ehegatten oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. Unzweifelhaft ist, dass die beiden Beklagten zur Gruppe der „nahen Angehörigen“ der Schuldnerin gehören (§ 32 IO). [Der Erstbeklagte ist seit Gründung der Schuldnerin deren 25%iger Gesellschafter und allein vertretungsbefugter Geschäftsführer; die Zweitbeklagte ist ...