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ÖBA 10, Oktober 2013, Seite 757

Zur Verpflichtung des Schuldners, einen Erbanfall bekanntzugeben

§§ 532, 537, 703, 809, 1278 ABGB; §§ 210, 216 IO; §§ 210, 216 KO

Eine bereits angefallene (aber noch nicht eingeantwortete) Erbschaft ist bereits ein vermögenswertes Recht, das der Erbe (Schuldner) dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder bekannt zu geben hat.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen der Schuldnerin dasS. 758 Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nach Scheitern eines Zahlungsplans wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und ein Treuhänder bestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses hob das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom gemäß § 200 Abs 4 KO auf.

Am beantragte die Schuldnerin, ihr nach Ablauf der Abtretungserklärung die Restschuld nach § 213 Abs 2 KO zu erlassen; hilfsweise beantragte sie die Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung für drei Jahre gemäß § 213 Abs 3 KO. Gegen diesen Antrag sprachen sich mehrere Gläubiger aus, weil die Schuldnerin die Mindestquote von 10% der Forderungen nicht einmal annähernd erreicht habe.

Am verstarb die Mutter der Schuldnerin, die zwei Kinder, nämlich neben der Schuldnerin auch einen Sohn, hinterließ. Berei...

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