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ÖBA 11, November 2013, Seite 841

Zum Begriff des Verbrauchers iSd Art 15 Abs 1 EuGVVO

Eine natürliche Person, die mit einer Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, etwa als Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter, ist nicht Verbraucher iSd Art 15 Abs 1 EuGVVO, wenn sie eine Wechselbürgschaft für einen Wechsel der Gesellschaft übernimmt.

Verordnung (EG) Nr 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Art 5 Nr 1 Buchst a und Art 15 Abs 1 – Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den ein Verbraucher geschlossen hat“ – Wechsel – Wechselbürgschaft – Sicherung eines Kreditvertrags;

1. Art 15 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die mit einer Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter, nicht als Verbraucher iS dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn sie eine Wechselbürgschaft für einen Wechsel übernimmt, der als Garantie für die Verbindlichkeiten diese...

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