Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 11, November 2013, Seite 838

Zur Rekurslegitimation bei Genehmigung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters

§§ 121, 122 IO; §§ 121, 122 KO

Auch Massegläubigern steht ein Rekursrecht gegen den Beschluss über die Genehmigung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters zu, wenn sie sich durch die Schlussrechnung (auch) in Individualansprüchen als beschwert erachten.

Aus der Begründung:

2. Zur Rechtsmittellegitimation der Gläubiger:

2.1 Das Rekursgericht hat zunächst die Zulässigkeit des Rekurses, den die beiden Gläubiger (Gerichtskommissär und Sachverständiger im Verlassenschaftsverfahren) gegen den erstinstanzlichen Beschluss auf Genehmigung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erhoben haben, geprüft und diese bejaht.

2.2 Die Prüfung der vom Insolvenzverwalter vorgelegten (Schluss-)Rechnung erfolgt von Amts wegen durch das Insolvenzgericht. Die Verfahrensbeteiligten haben gemäß § 121 Abs 3 KO (IO) das Recht, in die Rechnung Einsicht zu nehmen, gegen diese Bemängelungen zu erheben und an der zur Prüfung der Rechnung durchzuführenden Tagsatzung teilzunehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 121 KO (IO) handelt es sich bei diesen Personen um die Gläubigerausschussmitglieder, den Schuldner und sämtliche Insolvenzgläubiger (Riel in Konecny/Schubert, KO § 121 Rz 37 f). Das Bem...

Daten werden geladen...