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Zur Entschädigung von AvW-Anlegern
§§ 6, 7 ABGB; § 93 BWG; §§ 3, 75 WAG 2007
Die Anlegerentschädigungseinrichtung hat auch für ein ehemaliges Mitglied einzustehen. Eine zeitliche Begrenzung der Haftung für ein ehemaliges Mitglied dahin, dass der Entschädigungsfall innerhalb einer bestimmten Frist ab Konzessionsverlust eintreten müsste, besteht nicht.
Die Bestimmungen der §§ 75 ff WAG 2007 beziehen sich auf ein konzessionswidriges (verbotenes) Halten von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten durch eine Wertpapierfirma. Die Entschädigungspflicht umfasst ua die Vermittlung von Wertpapieren, wenn sie zum unmittelbaren oder mittelbaren Halten von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten führt.
Für Schuldverschreibungen besteht keine Ausnahme von der Entschädigungspflicht.
Für Geschäftsfälle, die vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Anlegerentschädigungs-RL (am ) abgeschlossen wurden, besteht keine Entschädigungspflicht.
Aus der Begründung:
Die Beklagte ist die von der Republik Österreich für durch Wertpapierfirmen geschädigte Anleger eingerichtete Entschädigungseinrichtung. Die am gegründete A AG war von Anfang an Mitglied (Gesellschafterin) der Beklagten. Mit Schreiben vom teilte ...