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ÖBA 11, November 2013, Seite 829

Zur Anwendung von §§ 1415, 1416 ABGB bei Teiltitulierung einer Kreditforderung

§§ 863, 914, 1415, 1416 ABGB; § 208 EO

Die Anwendung der §§ 1415 f ABGB setzt voraus, dass zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner mehrere Verbindlichkeiten („Schuldposten“) bestehen und der Schuldner eine Leistung erbringt, die zur Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten nicht ausreicht.

Die Einklagung und Titulierung eines Forderungsteils führt zu seiner Verselbständigung und macht ihn zu einer separaten Schuldpost iSv §§ 1415 f ABGB.

Sind auf einem Kreditkonto mehrere Schuldposten eingebucht, so sind Leistungen unter Angabe der Kontonummer auf keinen der Schuldposten zweifelsfrei gewidmet.

Bei einer Mehrheit von Kapitalien kommt den daraus erwachsenen Zinsen – als selbständige Schuldpost – genau jene Position innerhalb der gesetzlichen Tilgungsordnung zu, die das zugehörige Kapital einnimmt; an dieser Tilgungsposition ist sodann zuerst auf die Zinsen und im Weiteren auf das zugehörige Kapital anzurechnen.

Soll entgegen den gesetzlichen Anrechnungsregeln aufgrund einer Vereinbarung oder einer Widmung des Schuldners angerechnet werden, so hat diese Umstände derjenige zu beweisen, der sich auf die Abweichung von der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge beruft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die beklagte Bank...

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