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Rechtsprechungswende: Formwirksamkeit der Fax-Bürgschaft!
§§ 914, 886, 1346, 1348, 1354, 1356 ABGB; §§ 14, 15 EKEG; § 482 ZPO
Eine vom Bürgen eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung, die er dem Gläubiger per Telefax übermittelt, ist formwirksam. Der Gläubiger kann vom Bürgen die Übermittlung der Originalurkunde verlangen. Im Bestreitungsfall muss er die Echtheit der Bürgschaftserklärung beweisen.
Mangels gegenteiligen Vertragswillens ist davon auszugehen, dass eine den Regressanspruch des Hauptbürgen besichernde Subbürgschaft nicht nur eine insolvenzbedingte, sondern auch eine iSd § 2 EKEG gegebene, krisenbedingte Uneinbringlichkeit dieses Anspruchs besichern soll.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die E mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten betrieb einen gepachteten Steinbruch in Dubai. Die Zweit- bis Fünftbeklagten sind Gesellschafter der E, der Erstbeklagte ist mittelbar an ihr beteiligt. Da die geplanten Investitionen der E einen Finanzierungsbedarf von mehr als € 11 Mio ergaben und eine Aufbringung dieser Summe allein über Darlehensgeber nicht realistisch erschien, wurde am die W GmbH gegründet, die als Leasinggesellschaft MaschinenS. 824 ankaufen und der E verleasen sollte. An der W GmbH waren G W, Dr. M T sowie die Erst...