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BFGjournal 1, Jänner 2017, Seite 15

Schuldnachlass mit vereinbartem Terminverlust als Teil des Veräußerungs-/Aufgabegewinns

Roland Setina

Die Besteuerung des Aufgabegewinns ist in dem Jahr durchzuführen, in dem die Betriebsaufgabe erfolgt. § 24 Abs 2 EStG ordnet für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einen Betriebsvermögensvergleich an. Forderungen sind zwingend zu bilanzieren, wenn sie entstanden sind, also die Leistung erbracht oder bei Lieferungen das wirtschaftliche Eigentum übertragen wurde.


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RV/2100124/2009, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Die beschwerdeführende KG betrieb bis zum Streitjahr einen Getränkegroßhandel. Bei der Z-Bank hafteten mehrere Kredite aus. Mit Vereinbarung vom gewährte die Bank der KG einen Schuldnachlass iHv 91.500 Euro unter der Voraussetzung, dass ein weiteres Restdarlehen von 102.133 Euro in monatlichen Raten von zunächst 600 Euro binnen zehn Jahren zurückgezahlt wird.

Für diese Vereinbarung galt Terminverlust; dh „sollte auch nur eine der vereinbarten Raten nicht fristgerecht beglichen werden, wird die gesamte Forderung zur sofortigen Rückzahlung fällig bzw (…) verliert gleichzeitig der gewährte Nachlass seine Gültigkeit“.

In der Folge veräußerte die KG im Rahmen der Betriebsaufgabe mit Vertrag vom eine Liegenschaft an HY (Sohn der Gesellschafter). Übergabe- bzw Übernahmezeitp...

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