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ÖBA 12, Dezember 2013, Seite 926

Zur Verjährung der Haftung aus mangelhafter Anlageberatung

§ 1489 ABGB

In Summe negative Ergebniszuweisungen aus einer vermeintlich risikolosen Kommanditbeteiligung lösen den Lauf der Verjährungsfrist auch dann aus, wenn dem Anleger die Höhe des endgültigen Kapitalverlusts noch nicht bekannt sein konnte und er weiterhin auf eine (doch noch) positive Rendite hoffte.

Aus der Begründung:

Der Schaden der Anlegerin ist dadurch entstanden, dass sie – entgegen der Zusicherung der Anlageberaterin – keine risikolose, sondern eine risikobehaftete Anlageform (eine Kommanditbeteiligung) erworben hatte, die die von ihr gewünschten Eigenschaften nicht erfüllte (RS0022537 [T11] „Primärschaden“). Als Zeitpunkt des Schadenseintritts ist demnach der Zeitpunkt der Zeichnung der Kommanditbeteiligung im November 1997 anzusehen.

Mit ihrer im Juni 2010 eingebrachten Klage macht die Anlegerin aus dem Titel des Schadenersatzes die Differenz zwischen der von ihr 1997 geleisteten Zahlung (inklusive einer Bearbeitungsgebühr) und dem ihr am Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2009 gutgeschriebenen Abschichtungsguthaben unter Berücksichtigung lukrierter Steuergutschriften geltend.

S. 927Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend das Klagebegehren wegen Verjährung ab.

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