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ÖBA 12, Dezember 2013, Seite 921

Zur Wirksamkeit der Interzession eines GmbH-Geschäftsführers

§§ 1, 25c, 25d KSchG. §§ 879, 1346 ABGB

Gelingt der Bank der ihr obliegende Nachweis, dass der Interzedent bei Übernahme seiner Haftung über die Lage des Hauptschuldners Kenntnis hatte, muss ihn die Bank hierüber nicht weiter aufklären.

Grundvoraussetzung für eine Mäßigung der Verbindlichkeit und ihre Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit ist, dass sie in einem unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht und dieses Missverhältnis dem Gläubiger bei Begründung der Verbindlichkeit zumindest erkennbar war (hier: kein Missverhältnis zwischen einem erkennbaren Monatseinkommen von rund € 3.500 und Abstattungskreditraten von monatlich rund € 1.800).

Aus den Entscheidungsgründen:

Im April 2008 gründeten der Beklagte, sein Vater – der ursprünglich Erstbeklagte, gegen den ein klagestattgebendes Versäumungsurteil ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist –, die Mutter des Beklagten und A (in der Folge immer: Mitgesellschafter) als Gesellschafter die H GmbH (in der Folge immer: GmbH), wobei der Beklagte, seine Mutter und der Mitgesellschafter zu 20% und der Vater des Beklagten zu 40% am Unternehmen beteiligt waren. Alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer war...

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