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Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten für Kapitalgesellschaften bei EU-Wettbewerbsverstößen
Das BFG kam – entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung – zu dem Ergebnis, dass Verteidigungskosten betreffend Geldbußen aus EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften abzugsfähig sind. Der Abzug könne weder aufgrund einer „nicht normalen Betriebsführung“ noch infolge des Pönalcharakters verweigert werden. Auch der Vorsteuerabzug ist zulässig, da keine „klassische Privatnutzung“ bzw „nichtwirtschaftliche Zweckverwendung“ vorliegt.
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RV/5100764/2015, Amtsrevision eingebracht | §§ 4 Abs 4, 20 Abs 1 Z 2 lit a, Abs 1 Z 5 EStG 1988; § 12 Abs 1 Z 4 KStG 1988 |
1. Der Fall
1.1. Geltend gemachte Verteidigungskosten
Eine im Produktionsbereich tätige GmbH machte beträchtliche Rechts- und Beratungskosten aus der Verteidigung in einem Kartellverfahren vor der Europäischen Kommission als Betriebsausgaben sowie die insoweit bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuern geltend. Das Kartell bezweckte, gestiegene Kosten an Kunden weiterzugeben und so einen aggressiven Preiswettbewerb zwischen den Herstellern zu vermeiden. Die Geldbuße wurde gegen verschiedene Hersteller in einem Kartellvergleichsverfahren verhängt, die an diesem europaweiten Kartell beteiligt waren. Die GmbH erhielt verminderte Geldbußen, da sie Nachforschung...