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Zur Zurückweisung von Teilleistungen
Zwar darf der Gläubiger im bargeldlosen Zahlungsverkehr bloße Teilleistungen grundsätzlich nicht zurückweisen, wenn ihm die Leistungsannahme keine nennenswerte Mühe bereitet. Gegenteiliges gilt jedoch, wenn der Leistende nur unter nicht vereinbarten Bedingungen leisten will.
Aus der Begründung:
1. Die Zulassungsbeschwerde macht geltend, hier sei die erhebliche Rechtsfrage zu klären, ob die vom Erstbeklagten angebotene „Sonderzahlung“ (Teilzahlung) von € 50.000 (auf einen schließlich wegen Terminverlusts mit CHF 402.864,50 fällig gestellten Fremdwährungskredit) von der klagenden Bank nach § 1415 erster Satz ABGB hätte angenommen werden müssen. Die außerordentliche Revision gesteht zu, das Berufungsgericht habe „die jüngste Judikatur“ zu dieser Bestimmung (3 Ob 58/06k ) zitiert, wonach der Gläubiger Teilzahlungen im bargeldlosen Verkehr annehmen müsse; diese E sei jedoch unrichtig angewendet worden. Außerdem sei dieselbe Rechtsfrage in der E zu „SZ 18/2002“ (= SZ 18/202 [3 Ob 403/36]) unterschiedlich beantwortet worden.
2. Der Gläubiger einer Geldforderung ist – nach jüngerer Rsp des OGH – gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienen...