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ÖBA 8, August 2013, Seite 590

Verbandsklage: OGH prüft ABB nach dem ZaDiG

Z 10, 16, 39, 39a, 42a, 43, 44, 45, 46 ABB; §§ 864a, 879 ABGB; §§ 6, 30 KSchG; § 25 UWG; §§ 26, 27, 28, 29, 34, 35, 36, 38, 40, 44 ZaDiG; § 409 ZPO

Der Zahlungsdienstnutzer ist nach § 36 Abs 3 ZaDiG nur zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs verpflichtet; eine Prüfpflicht trifft ihn nicht. Verletzt der Nutzer seine Rügeobliegenheit, so verliert er nicht sämtliche Ansprüche auf Berichtigung des Kontostands, sondern nur jene, die sich aus dem ZaDiG selbst ergeben.

Nach dem Inkrafttreten des ZaDiG ist die Bank nicht länger verpflichtet, die Übereinstimmung von Kontonummer und Kontowortlaut bzw Bezeichnung des Empfängers zu überprüfen, wenn der Empfängerwortlaut nicht als maßgeblicher Kundenidentifikator vereinbart ist. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nur zur Prüfung der Kohärenz des maßgeblichen Kundenidentifikators verpflichtet.

Der Zahlungsdienstleister ist nicht befugt, den Kundenidentifikator einseitig zu bestimmen; er muss im Rahmenvertrag vereinbart werden. Die Vereinbarung eines Kundenidentifikators ist unzulässig, wenn er – anders als die IBAN – keinen Prüfmechanismus enthält, um die Ausführung von Aufträgen mit inkohärent...

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