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Rechtsmissbrauch beim Garantieabruf
§§ 880a, 1295 ABGB; § 391 EO; § 502 ZPO
Der Abruf einer Garantie in Kenntnis des Umstands, dass der Garantiefall mangels Fälligkeit der gesicherten Forderung noch nicht eingetreten ist, um deren Sicherungsfunktion über den Ablauf der Garantiefrist hinaus aufrechtzuerhalten und weiterhin eine durch Einwendungen nicht in Frage gestellte Zahlung gewährleistet zu haben, ist rechtsmissbräuchlich.
Aus der Begründung:
Die Kläger beauftragten die beklagte Gesellschaft mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Auftragssumme betrug € 200.000. Im Zahlungsplan vom und Vertrag vom war vereinbart, dass für alle Bauabschnitte eine entsprechende Faktura „mit Zeitpunkt des Eintretens des Bauabschnitts“ gelegt wird. Die Zahlungsfrist für Teilrechnungen sollte ab Eingang der Teilrechnung beim Auftraggeber beginnen und inklusive Prüffrist sieben Tage betragen (Pkt 4 des Vertrags). Geringfügige Mängel bei der Lieferung des Bausatzes oder der restlichen Leistungserbringung sollten die jeweilige Teilzahlung und auch die Übergabe des Bauwerks an den Auftraggeber nicht hindern. Als Sicherstellung des Auftragswerts war für die gesamte Auftragssumme vom Auftraggeber zugunsten des A...