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BFGjournal 12, Dezember 2016, Seite 437

Verrechnung von Zahlungen aus der Auftraggeberhaftung nach Insolvenzeröffnung nur mit Masse- oder auch mit Insolvenzforderungen?

Gerda Pramhas

Nach Insolvenzeröffnung geleistete Auftraggeberhaftungszahlungen (AGH-Zahlungen) für Bauleistungen, die bis zum Tag der Insolvenzeröffnung erbracht worden sind, dürfen auf als Insolvenzforderungen zu wertende Abgabenrückstände verrechnet werden. Wird die Bauleistung ab dem der Insolvenzeröffnung folgenden Tag (§ 2 Abs 1 Insolvenzordnung [IO]) erbracht, sind die Auftraggeberhaftungszahlungen der Masse zugute zu halten.

Zur Abgrenzung von Insolvenz- und Masseforderungen ist auf §§ 46 Z 2 und 51 IO abzustellen, wonach Steuern Masseforderungen sind, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.


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RV/5101330/2014, Revision zugelassen

1. Der Fall

Im Juli 2013 wurde über das Vermögen der A GmbH, deren Geschäftszweige Personalleasing und Anlagenbau waren, das Insolvenzverfahren eröffnet. Die A GmbH hatte sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anderen Unternehmen Arbeitskräfte überlassen, die für diese Unternehmen Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a letzter Satz UStG 1994 erbracht hatten.

Die Löhne und Gehälter, die Grundlage für die in Streit stehenden Überweisungen aus der Auftraggeberhaftung waren, zahlten die Beschäftiger („Auftrag gebende Unternehmen“ iSd § 82a Abs 1 EStG 1988) n...

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