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ÖBA 10, Oktober 2014, Seite 750

ERV-Pflicht für Banken!

Katharina Auernig

§§ 1, 5, 10 ERV; § 82a GBG; §§ 89, 89c, 98 GOG

Kredit- und Finanzinstitute sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Justiz zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Seit dem führt das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe.

Aus der Begründung:

Die Antragstellerin begehrte mit einem – am – am Postweg eingebrachten Gesuch aufgrund der Pfandurkunde vom 26.4./6.5./19.5./10.12./ ob der EZ 554 GB … die Einverleibung eines Pfandrechts bis zum Höchstbetrag von € 42.000 samt Anmerkung der Beschränkung durch das Kautionsband.

Das Erstgericht erteilte der Antragstellerin unter Rückstellung des Originalgesuchs einen Verbesserungsauftrag mit folgendem Wortlaut:

„... wird Ihnen iSd § 82a GBG die Beseitigung folgenden(er) Formgebrechen(s) binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen:

1) Gemäß § 89c Abs 5 Z 3 GOG sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs 1 und 2 BWG) seit zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

Das...

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