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Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur Inanspruchnahme einer ertragsteuerlichen Pauschalierung
Der gegenständlichen Rechtssache lag die Frage zugrunde, ob einem Steuerpflichtigen das Recht, eine (günstige) Pauschalierungsregel für sich in Anspruch zu nehmen, auch dann zukommt, wenn die tatsächlichen, höheren Bemessungsgrundlagen der Abgabenbehörde bekannt sind oder ob die Behörde in einem derartigen Fall dieses Wahlrecht negieren darf. Die mögliche Fragwürdigkeit einer derartigen Begünstigungsregelung war im konkreten Beschwerdefall nicht zu untersuchen.
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RV/5101299/2015, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer, der die von ihm erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach den Bestimmungen der im Streitjahr anzuwendenden LuF-PauschVO 2011, ermittelt, veräußerte drei, dem Betriebsvermögen zugehörige Parzellen an Waldgrundstücken um einen Gesamtpreis von 17.639 Euro, der sich laut einem von ihm der Abgabenbehörde vorgelegten Bewertungsgutachten aus Bodenwert und Bestandswert (stehendes Holz) zusammensetzte unter Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs 5 LuF-PauschVO 2011.
Im strittigen Einkommensteuerbescheid wurde die pauschale Einkunftsermittlung aus den Grundstückstransaktionen verwehrt, zumal der Bestandswert der Grundstücke durch ein Gutachten genauestens ermittelt worden sei...