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ÖBA 6, Juni 2014, Seite 462

Zur Bedeutung des Geschäftsplans im Pensionskassenrecht bei Neubildung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 20 Abs 2 PKG; § 46a Abs 1 Z 16 PKG; § 9 Abs 1 VStG; § 18 Abs 3 WAG 2007

§ 20a Abs 1 PKG enthält keine Anordnung einer besonderen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Aktuars, sondern entspricht vielmehr dem System einer Compliance-Funktion iSd § 18 Abs 3 WAG 2007.

Die Bildung einer eigenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bedeutet nicht zwingend, dass eine Änderung des Geschäftsplans erforderlich ist.

1.1 Mit Straferkenntnis der [FMA] vom wurde über den Erstbeschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 VStG als Mitglied des Vorstands der zweitbeschwerdeführenden Partei wegen Übertretung des § 46a Abs 1 Z 16 Pensionskassengesetz (in der Folge: PKG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die gegen den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

1.2 Im Spruch dieses Bescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zweitbeschwerdeführende Partei habe per die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (in der Folge: VRG) 32 gebildet. Ab dem habe die zweitbeschwerdeführende Partei Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in die VRG 32 hereinge...

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