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ÖBA 6, Juni 2014, Seite 455

Zur Beurteilung der Verbrauchereigenschaft

§§ 6, 7 ABGB; §§ 1, 25c, 25d KSchG; §§ 1, 2 UGB; § 617 ZPO

Für die Unanwendbarkeit konsumentenschutzrechtlicher Vorschriften ist in erster Linie maßgeblich, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann. Der bloße Umstand, ob der Gesellschafter darüber hinaus auch Geschäftsführer ist oder eine andere Organstellung bekleidet, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend.

Aus den Entscheidungsgründen:

8.1 Nach stRsp ist die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen (7 Ob 315/01a ; 3 Ob 141/03m ; 9 Ob 27/05v; S. 4566 Ob 12/03p ; 9 Ob 27/05v; 8 Ob 91/09d ; 6 Ob 105/10z ; 1 Ob 99/10f ; 2 Ob 169/11h ). Darin liegt der Sache nach – worauf im Schrifttum F. Schumacher (wbl 2012, 71 ff) und unlängst der 4. Senat (4 Ob 232/12i mit ausführlicher Begründung ) hingewiesen haben – eine teleologische Reduktion. Maßgeblich ist demnach, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird.

8.2 Die teleologische Reduktion hat nicht beim Anwendungsbereich des § 1 KSchG zu erfolgen, sondern bei der je...

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