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ÖBA 6, Juni 2014, Seite 454

Zum Begriff der „echten Mitschuld“ iSv §§ 25c, 25d KSchG

§§ 94, 896 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG; § 502 ZPO

Liegt die Aufnahme einer Verbindlichkeit im gemeinsamen Interesse der Eheleute und wird dieser Zweck auch offengelegt, so wird eine „echte“ Mitschuld begründet. Schon nach dem Verständnis einer aufrechten Ehe als Solidargemeinschaft ist nicht von einer Anstrengung der Ehegatten „nach Kopfteilen“ und gegenseitigen Regresspflichten auszugehen.

Aus der Begründung:

Die Beklagte und ihr Ehegatte gingen als Mitschuldner ein Kreditverhältnis mit der Klägerin ein, um mit den Kreditmitteln den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft und die Errichtung eines Anwesens darauf als Familienwohnsitz zu finanzieren. Tatsächlich verwendeten beide auch die Kreditmittel für den Ankauf der Liegenschaft, an der sie je zur Hälfte ideelles Eigentum erwarben, und ließen darauf ein Haus errichten, das sie bis zum Scheitern ihrer Ehe gemeinsam bewohnten. Dieser Verwendungszweck lag auch der Kreditzusage der Klägerin zugrunde. Die Beklagte war damals Hausfrau ohne eigenes Einkommen und ohne Vermögen, sie war von keiner Seite zum Abschluss des Kreditvertrags gedrängt worden. Sie war zuvor im Bereich der Immobilienvermittlung tätig gewesen. Ihr Ehegatte verfügt...

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